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Amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Heiningen

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Die liebenswerte
Starengemeinde

Hauptbereich

Wahlbekanntmachung

Aufgrund einer nachträglich notwendig gewordenen Berichtigung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss ist eine erneute Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 erforderlich.
 

Gemeinde Heiningen - Landkreis Göppingen

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl
des Gemeinderats am 09.06.2024

Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 bekannt gemacht:

I. Wahl des Gemeinderats

 

1.

Zahl der Wahlberechtigten (A)

4.359

 

Zahl der Wähler (B)

2.656

Zahl der ungültigen Stimmzettel (C)

82

Zahl der gültigen Stimmzettel (D)

2.574

Zahl der gültigen Stimmen (E)

34.138

  

2. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen

 

Wahlvorschlag

Gültige Stimmen

Sitze

Freie Bürgerliste/Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

12.093

5

Frauenliste Heiningen (Frauenliste)

10.647

4

Freie Wählerliste

11.398

5

  

3. Auf die einzelne(n) Bewerber/Bewerberin entfallen:

 

Wahlvorschlag

Bewerber/Bewerberin

Gültige Stimmen

Bewerber/ Bewerberin ist

- gewählt (G)

- Ersatzperson (E)

Freie Bürgerliste/Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

Mohring, Rainer, Heiningen

1.440

G

Aigner, Jörg, Heiningen

1.380

G

Link, Nina, Heiningen

1.362

G

Welz, Steffen, Heiningen

1.341

G

Schurr, Manfred, Heiningen

1.047

G

Leich, Katja, Heiningen

906

E

Blessing, Tanja, Heiningen

835

E

Bräunle, Bernd, Heiningen

826

E

Schmid, Jannis, Heiningen

586

E

Krall, Manuela, Heiningen

565

E

Kern, Markus, Heiningen

535

E

Kapfhamer, Ralf, Heiningen

517

E

Fezer, Tobias, Heiningen

516

E

Pelka, Markus, Heiningen

237

E

Frauenliste Heiningen (Frauenliste)

Röhm, Doris, Heiningen

1.708

G

Habdank, Ilona, Heiningen

1.479

G

Richter, Monika, Heiningen

1.228

G

Meyer, Nicole, Heiningen

1.004

G

Wagner-Spaich, Birgit, Heiningen

640

E

John, Elisabeth, Heiningen

615

E

Liebe, Gwendolyn, Heiningen

615

E

Meyer, Petra, Heiningen

583

E

Zeller, Annette, Heiningen

540

E

Hettenbach, Annett Luise, Heiningen

472

E

Schiffner, Alexandra, Heiningen

469

E

Eckle, Sabrina, Heiningen

437

E

Schmid-Kißling, Regina, Heiningen

437

E

Martersteig-Mackh, Christa, Heiningen

420

E

Freie Wählerliste

Reick, Rolf, Heiningen

1.720

G

Haag, Karl Martin, Heiningen

1.555

G

Herb, Cornelia, Heiningen

1.464

G

Schleider, Joachim, Heiningen

855

G

Nischwitz, Markus, Heiningen

789

G

Bachert, Andreas, Heiningen

712

E

Eiglmaier, Jens, Heiningen

664

E

Fezer, Ulrich, Heiningen

571

E

Stohrer, Roland, Heiningen

551

E

Neubrand, Jürgen Wilhelm, Heiningen

528

E

Wittlinger, Rolf, Heiningen

525

E

Braunwarth, Hanna, Heiningen

516

E

Eiglmaier, Xaver, Heiningen

475

E

Wilimsky, Kai, Heiningen

473

E

Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem/jeder Wahlberechtigten und jedem Bewerber/jeder Bewerberin Einspruch beim Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen erhoben werden.

Der Einspruch eines/einer Wahlberechtigten und eines Bewerbers/einer Bewerberin, der/die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens bei der Wahl des Gemeinderats 44 Wahlberechtigte beitreten.

Heiningen, den 08.07.2024

gez.
Matthias Kreuzinger
Bürgermeister

veröffentlicht am 08.07.2024, Dill

Sitzungseinladungen Gemeinderat und/oder Technischer Ausschuss

Einladung zur Sitzung des Gemeinderates

am Montag, 22. Juli 2024 um 18:30 Uhr

im Sitzungssaal des Rathauses

 

Tagesordnung - öffentlich

 

1.

Bürger fragen

2.

Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung

3.

Gemeinderatswahl am 09.06.2024

- Feststellung von Hinderungsgründen

4.

Verabschiedung der ausscheidenden Gemeinderäte und Verpflichtung der neu- und wiedergewählten Gemeinderäte

5.

Besetzung der Ausschüsse und Verbände (Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter):

a) Technischer Ausschuss

b) Sozialausschuss

c) Gemeindeverwaltungsverband Voralb

d) Abwasserverband Heiningen - Dürnau - Eschenbach - Gammelshausen

e) Zweckverband Kornberggruppe

f) Zweckverband Gewerbepark Göppingen/Voralb

g) Unterzeichner der Niederschriften des Gemeinderats, des Technischen Ausschusses und des Sozialausschusses

h) Gremium zur Vergabe von Wohnungen im Haus in der Breite

6.

Besetzung der Arbeitskreise:

a) Arbeitskreis Spielplatz

b) Arbeitskreis Radverkehr

c) Arbeitskreis Artenvielfalt

d) Arbeitskreis Historischer Ortsrundgang

e) neu: Festausschuss 800 Jahre Heiningen

7.

Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters

8.

Schulsozialarbeit an der Ernst-Weichel-Schule

9.

Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems: Auftragsvergabe

10.

Ehrengrab Norbert Aufrecht

11.

Sanierung von Waldwegen wegen Rutschung und Ausschwemmungen am Gansloser- Teich- Weg

12.

Bekanntgaben und Anfragen

 

Zuhörer sind herzlich eingeladen.

 

Weitere Informationen zur Sitzung erhalten Sie auch über das Ratsinformationssystem der Gemeinde Heiningen unter dem Link https://heiningen-online.ris-portal.de .

     

Veröffentlicht am 12.07.2024, Häußler

Wahlbekanntmachung

Gemeinde Heiningen - Landkreis Göppingen

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl
des Gemeinderats am 09.06.2024

Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis
der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 bekannt gemacht:

I. Wahl des Gemeinderats

1.

Zahl der Wahlberechtigten (A)

4.359

 

Zahl der Wähler (B)

2.655

Zahl der ungültigen Stimmzettel (C)

82

Zahl der gültigen Stimmzettel (D)

2.573

Zahl der gültigen Stimmen (E)

34.124


2. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen

Wahlvorschlag

Gültige Stimmen

Sitze

Freie Bürgerliste/Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

12.084

5

Frauenliste Heiningen (Frauenliste)

10.642

4

Freie Wählerliste

11.387

5

 

3. Auf die einzelne(n) Bewerber/Bewerberin entfallen:

Wahlvorschlag

Bewerber/Bewerberin

Gültige Stimmen

Bewerber/ Bewerberin ist

- gewählt (G)

- Ersatzperson (E)

Freie Bürgerliste/Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

Mohring, Rainer, Heiningen

1.440

G

Aigner, Jörg, Heiningen

1.377

G

Link, Nina, Heiningen

1.362

G

Welz, Steffen, Heiningen

1.341

G

Schurr, Manfred, Heiningen

1.047

G

Leich, Katja, Heiningen

906

E

Blessing, Tanja, Heiningen

835

E

Bräunle, Bernd, Heiningen

826

E

Schmid, Jannis, Heiningen

586

E

Krall, Manuela, Heiningen

562

E

Kern, Markus, Heiningen

535

E

Kapfhamer, Ralf, Heiningen

517

E

Fezer, Tobias, Heiningen

513

E

Pelka, Markus, Heiningen

237

E

Frauenliste Heiningen (Frauenliste)

Röhm, Doris, Heiningen

1.708

G

Habdank, Ilona, Heiningen

1.479

G

Richter, Monika, Heiningen

1.228

G

Meyer, Nicole, Heiningen

1.004

G

Wagner-Spaich, Birgit, Heiningen

640

E

John, Elisabeth, Heiningen

615

E

Liebe, Gwendolyn, Heiningen

615

E

Meyer, Petra, Heiningen

583

E

Zeller, Annette, Heiningen

540

E

Hettenbach, Annett Luise, Heiningen

472

E

Schiffner, Alexandra, Heiningen

469

E

Eckle, Sabrina, Heiningen

437

E

Schmid-Kißling, Regina, Heiningen

437

E

Martersteig-Mackh, Christa, Heiningen

420

E

Freie Wählerliste

Reick, Rolf, Heiningen

1.720

G

Haag, Karl Martin, Heiningen

1.552

G

Herb, Cornelia, Heiningen

1.464

G

Schleider, Joachim, Heiningen

855

G

Nischwitz, Markus, Heiningen

789

G

Bachert, Andreas, Heiningen

712

E

Eiglmaier, Jens, Heiningen

664

E

Fezer, Ulrich, Heiningen

571

E

Stohrer, Roland, Heiningen

551

E

Neubrand, Jürgen Wilhelm, Heiningen

526

E

Wittlinger, Rolf, Heiningen

525

E

Braunwarth, Hanna, Heiningen

516

E

Eiglmaier, Xaver, Heiningen

475

E

Wilimsky, Kai, Heiningen

473

E

Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem/jeder Wahlberechtigten und jedem Bewerber/jeder Bewerberin Einspruch beim Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen erhoben werden.

Der Einspruch eines/einer Wahlberechtigten und eines Bewerbers/einer Bewerberin, der/die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens bei der Wahl des Gemeinderats 44 Wahlberechtigte beitreten.

Heiningen, den 13.06.2024

gez.
Matthias Kreuzinger
Bürgermeister

veröffentlicht 13.06.2024 Dill

Einladung zur Sitzung des Abwasserverbandes

am Donnerstag, 20. Juni 2024 um 19:00 Uhr

im Sitzungssaal des Rathauses in 73108 Gammelshausen, Hauptstraße 19

lade ich Sie hiermit ein.

Tagesordnung - öffentlich 19:00

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Jahresrechnung 2022
  3. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024
  4. Allgemeine Finanzprüfung der Haushaltsjahre 2018-2021 einschließlich der Eröffnungsbilanz durch die GPA
  5. Bericht aus der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Kläranlage
  6. Bekanntgaben und Anfragen
 

Mit freundlichen Grüßen

gez.
Markus Wagner
Stv. Verbandsvorsitzender

Veröffentlicht am 11.06.2024, Häußler

Wahlbekanntmachung

Gemeinde Heiningen                                   Landkreis Göppingen

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats, der Wahl des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 09.06.2024

1. Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Heiningen die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – statt.

2. Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

3. Die Gemeinde ist in folgende vier allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: 

Wahlbezirk Nummer

Bezeichnung/

Abgrenzung des Wahlbezirks

Bezeichnung/Lage des Wahlraums

(Straße, Hausnr., Zimmer-Nr.)

00101

Wahlbezirk 1

Rathaus, Sitzungssaal, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen

00102

Wahlbezirk 2

Ernst-Weichel-Schule, Raum 11 (Erdgeschoss), Bezgenrieter Straße 11, 73092 Heiningen

00103

Wahlbezirk 3

Haus in der Breite, Gymnastiksaal, Mörikestraße 55, 73092 Heiningen

00104

Wahlbezirk 4

Ernst-Weichel-Schule, Raum 12 (Erdgeschoss), Bezgenrieter Straße 11, 73092 Heiningen

Es sind keine Sonderwahlbezirke gebildet worden.

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19.05.2024 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 15:00 Uhr im Haus in der Breite, Werkraum, Mörikestraße 55, 73092 Heiningen zusammen.

4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei den Wahlen abgegeben werden.

5. Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Stimmzettel-Aufdruck:

Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

Stimmzettel-Farbe: weißlich

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahllokal wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6. Kommunalwahlen

Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.

6.1 Wahl des Gemeinderats

Zu wählen sind                               14 Mitglieder.

Stimmzettel-Aufdruck: 
Wahl des Gemeinderats

Stimmzettel-Farbe: rosa

6.2 Wahl des Kreistags

Zu wählen sind im Wahlkreis

Wahlkreis 6 Heiningen                6 Mitglieder.

Stimmzettel-Aufdruck:

Wahl des Kreistags

Stimmzettel-Farbe: mittelgrün

6.3 Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung 

Zu wählen sind im Wahlkreis

Landkreis Göppingen                  8 Mitglieder.

Stimmzettel-Aufdruck:

Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart

Stimmzettel-Farbe: orange

 

Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind.

Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahlberechtigten spätestens am 08.06.2024 zugesandt.

Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.

 

6.4 Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags im Wahlkreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 - 6.2).

Bei der Wahl der Regionalversammlung hat der Wähler nur eine Stimme.

Die Anzahl der Stimmen ist jeweils im Stimmzettel angegeben.

6.5 Es findet Verhältniswahl statt bei der

 - Wahl des Gemeinderats

 - Wahl des Kreistags

Hierbei können nur denjenigen Bewerbern, die in einem Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen gegeben werden.

Der Wähler kann

- Bewerbern aus verschiedenen Stimmzetteln Stimmen geben (panaschieren) und

- einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

- Bewerbern, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,

- Bewerbern, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer "2" oder "3" hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt. Bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.

6.6 Bei der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart findet Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen statt.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf sonst eindeutige Weise kennzeichnet, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will.

6.7 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.

6.8 Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die entsprechenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 

7. Wahlscheine

Europawahl

Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

-  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder

-  durch Briefwahl 
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.

Kommunalwahlen

Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl

-  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder

-  durch Briefwahl

teilnehmen.

Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.

Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag beim Bürgermeisteramt neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.

Der Wähler muss seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl – rot – und Kommunalwahlen – gelb –) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.

Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes; § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahl­berechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

9. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Heiningen, 23.05.2024

gez. Matthias Kreuzinger
Bürgermeister

veröffentlicht 23.05.2024, Dill

Die Bekanntmachung kann hier  (PDF-Dokument, 31,53 KB, 23.05.2024) als Datei heruntergeladen werden.

Bekanntmachung Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis für die Europawahl und die Kommunalwahlen am 09.06.2024

Gemeinde Heiningen                                                         Landkreis Göppingen

 

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024

 

Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Heiningen die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – statt.


1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen – für die Wahlbezirke der Gemeinde Heiningen werden in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgermeisteramt Heiningen, Bürgerbüro, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen, barrierefrei für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.


2. Für die Kommunalwahlen und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung gilt außerdem

2.1 Wahl des Gemeinderats

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

2.2 Wahl des Kreistags – Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung

Personen, die ihr Wahlrecht

für die Wahl des Kreistags

für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart

durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

2.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird.

2.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.

2.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
 

3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai bis zum 24. Mai 2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am Freitag, 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des/der Wählerverzeichnisse(s) stellen.

Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt/gestellt werden.
 

4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).
 

5. Wahlschein

5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Göpppingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises  oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.
 

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

für die Europawahl

bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat;

für die Kommunalwahlen

bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen,

6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden

bei der Europawahl

die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat;

bei den Kommunalwahlen

die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen.

6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der/n

Europawahl

erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO,

oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist;

Kommunalwahlen

erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist.

6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl)/Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.

zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag,

7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt Heiningen, Bürgerbüro, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (8. Juni 2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 – 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
 

7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.

Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen.

7.1 Europawahl

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- einen amtlichen Stimmzettel,

- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

7.2 Kommunalwahlen

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merkblättern,

- die/den dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die kommunale Wahl“.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist

im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bürgermeisteramt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen;

im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig,

wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief/die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und dem/n Wahlschein/en so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief/die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht/en.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).

Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Der/Die Wahlbrief/e können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Heiningen, 2. Mai 2024
Bürgermeisteramt Heiningen

gez. Matthias Kreuzinger
1. Stellv. Bürgermeister

veröffentlicht am 02.05.2024, Dill

Die Bekanntmachung kann auch hier (PDF-Dokument, 37,98 KB, 02.05.2024) heruntergeladen werden.

Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

Gemeinde Heiningen                                                                    Landkreis Göppingen

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge
zur Wahl des Gemeinderats
am 09.06.2024

Zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen.

Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).

Gemeinderatswahl

Freie Bürgerliste/Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

Bewerber/Bewerberin

Lfd. Nr.

Familienname, Vornamen, ggfs. zusätzliche Angaben

Beruf oder Stand

Geburts-jahr

Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggfs. Ortsteil oder sonstige ortsübliche Bezeichnung des Gebietsteils

101

Mohring, Rainer

Steinmetz- und Bildhauermeister

1966

Heiningen

102

Bräunle, Bernd

Bankkaufmann i.R.

1954

Heiningen

103

Welz, Steffen

Erzieher

1996

Heiningen

104

Kern, Markus

Dipl. Ingenieur (FH) Softwaretechnik

1979

Heiningen

105

Schurr, Manfred

Hausmeister und Gastronom

1968

Heiningen

106

Blessing, Tanja

Realschullehrerin

1982

Heiningen

107

Aigner, Jörg

Kfz-Mechaniker

1975

Heiningen

108

Fezer, Tobias

Metallbaumeister

1990

Heiningen

109

Kapfhamer, Ralf

Entwicklungsingenieur

1982

Heiningen

110

Krall, Manuela

Kauffrau im Gesundheitswesen

1965

Heiningen

111

Leich, Katja

Selbstständige Unternehmerin

1973

Heiningen

112

Link, Nina

Polizeibeamtin

1992

Heiningen

113

Pelka, Markus

Elektroniker für Betriebstechnik

1990

Heiningen

114

Schmid, Jannis

Industriemeister Metall

1995

Heiningen

 

Frauenliste Heiningen

Bewerber/Bewerberin

Lfd. Nr.

Familienname, Vornamen, ggfs. zusätzliche Angaben

Beruf oder Stand

Geburts-jahr

Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggfs. Ortsteil oder sonstige ortsübliche Bezeichnung des Gebietsteils

201

Röhm, Doris

Dipl. Verwaltungswirtin (FH) i.R.

1954

Heiningen

202

Habdank, Ilona

Dipl. Verwaltungswirtin (FH)

1962

Heiningen

203

Richter, Monika

Krankenschwester i.R.

1954

Heiningen

204

Meyer, Nicole

Lehrerin

1991

Heiningen

205

Meyer, Petra

Hauswirtschafterin

1961

Heiningen

206

Eckle, Sabrina

Lehrerin

1986

Heiningen

207

Hettenbach, Annett Luise

Erzieherin

1990

Heiningen

208

John, Elisabeth

Eventmanagerin

1984

Heiningen

209

Liebe, Gwendolyn

Bilanzbuchhalterin

1976

Heiningen

210

Martersteig-Mackh, Christa

Lehrerin i.R.

1957

Heiningen

211

Schiffner, Alexandra

Bankbetriebswirtin

1971

Heiningen

212

Schmid-Kißling, Regina

Lehrerin i.R.

1955

Heiningen

213

Wagner-Spaich, Birgit

Steuerberaterin

1958

Heiningen

214

Zeller, Annette

Notarangestellte

1969

Heiningen

       
 

Freie Wählerliste

Bewerber/Bewerberin

Lfd. Nr.

Familienname, Vornamen, ggfs. zusätzliche Angaben

Beruf oder Stand

Geburts-jahr

Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggfs. Ortsteil oder sonstige ortsübliche Bezeichnung des Gebietsteils

301

Reick, Rolf

Vermessungstechniker i.R.

1959

Heiningen

302

Haag, Karl Martin

Maurer

1974

Heiningen

303

Herb, Cornelia

Krankenpflegerin i.R.

1957

Heiningen

304

Schleider, Joachim

Kfz-Meister

1960

Heiningen

305

Bachert, Andreas

Bankfachwirt (IHK)

1971

Heiningen

306

Braunwarth, Hanna

Finanzbuchhalterin

1960

Heiningen

307

Eiglmaier, Jens

Informationstechnik-Meister

1991

Heiningen

308

Eiglmaier, Xaver

Prokurist Bau

1958

Heiningen

309

Fezer, Ulrich

Elektromeister

1970

Heiningen

310

Neubrand, Jürgen Wilhelm

Technischer Sachbearbeiter

1971

Heiningen

311

Nischwitz, Markus

Projektleiter

1984

Heiningen

312

Stohrer, Roland

Elektromeister

1964

Heiningen

313

Wilimsky, Kai

Elektroniker für Betriebstechnik

1990

Heiningen

314

Wittlinger, Rolf

Elektroingenieur

1961

Heiningen

 

Heiningen, 25.04.2024
Bürgermeisteramt

Matthias Kreuzinger
1. Stellvertretender Bürgermeister

Veröffentlicht am 25.04.2024, Dill

Die Bekanntmachung kann auch hier (PDF-Dokument, 25,58 KB, 25.04.2024) als pdf heruntergeladen werden.

Öffentliche Bekanntmachung über die Neufassung der Feuerwehrentschädigungssatzung

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES)

 

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Entschädigung für Einsätze

  1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14 €.
  2. Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zuzüglich einer Wegepauschale von 20 Minuten zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden aufgerundet.
  3. Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
 

§ 2

Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

  1. Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer bis zu 2 aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Betrag von 12 € pro Stunde gewährt.
  2. Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen Angefangene Stunden werden aufgerundet.
  3. Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der 2. Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
  4. Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
  5. Im Übrigen gelten die Regelungen von Ziffer 3.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg (VwV-Feuerwehrausbildung) in der jeweils geltenden Fassung.
 

§ 3

Entschädigung für Feuersicherheitsdienst

Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz von 12 € pro Stunde bezahlt.

 

§ 4

Zusätzliche Entschädigung

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

Kommandant                                                                                         1500 € pro Jahr 
stv. Kommandant                                                                                   750 € pro Jahr 
Leiter der Jugendfeuerwehr                                                                   500 € pro Jahr 
Leiter des Fanfarenzugs                                                                         300 € pro Jahr 
Leiter der Altersabteilung                                                                       150 € pro Jahr 
 

(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:

Kassenwart                                                                                                                                                   150 € pro Jahr 
Schriftführer                                                                                                                                                  150 € pro Jahr   
Gerätewart (wenn nicht bei der Gemeinde oder dem GVV angestellt)                                                          500 € pro Jahr 
 

§ 5

Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 S. 3 Feuerwehrgesetz), sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 14 € pro Stunde gewährt.

 

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung in dieser Fassung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

 

Heiningen, den 23.04.2024

 

gez. Matthias Kreuzinger

Stellvertretender Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Bürgermeisterwahl 2024

Gemeinde Heiningen                                                                    Landkreis Göppingen

 

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der

Bürgermeisterwahl 2024

am 14.04.2024

 

1. Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Bürgermeisterwahl 2024 bekannt gemacht:

1.1 Zahl der Wahlberechtigten               4.052

Zahl der Wähler                                      2.981

Zahl der ungültigen Stimmzettel                    3

Zahl der gültigen Stimmzettel                 2.978

Zahl der gültigen Stimmen                      2.978

 

1.2 Von den gültigen Stimmen entfielen auf

Familienname, Vorname(n)

Wohnort (Hauptwohnung)

Stimmen

Kreuzinger, Matthias

Heiningen

1.691

Kohl, Daniel

Schlat

1.065

Günay, Nihat

Heiningen

159

Dirix, Katy

Heiningen

63

1.3 Der Bewerber Kreuzinger, Matthias hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten.

Er ist somit zum Bürgermeister gewählt.

2. Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jeder/jedem Bewerber/in Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen erhoben werden.

Der Einspruch eines Wahlberechtigten und einer Bewerberin/eines Bewerbers, die/der nicht die Verletzung ihrer/seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihr/ihm mindestens 41 Wahlberechtigte beitreten.

Heiningen, den 15.04.2024

Bürgermeisteramt

gez.
Doris Röhm
2. stellvertretende Bürgermeisterin

veröffentlicht am 15.04.2024, Dill

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024

Gemeinde Heiningen      Landkreis Göppingen

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl
des Gemeinderats am 9. Juni 2024


1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.

In der Gemeinde Heiningen sind dabei 14 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Nicht wählbar sind Bürger,

  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
  • Ämter nicht besitzen;
  • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten

  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;
  • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer – vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein

für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);

Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
  • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung
der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
  • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
  • Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen.

Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuchs; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen sowie für Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen.

3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichniseingetragen.

3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird.

3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Heiningen, 8. Februar 2024

gez. Matthias Kreuzinger
1. stellvertretender Bürgermeister

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier als pdf zum Herunterladen:

Bekanntmachungstext Gemeinderatswahl (PDF-Dokument, 42,64 KB, 09.02.2024)

veröffentlicht am 08.02.2024 Dill

Bekanntmachung der geänderten Streupflichtsatzung der Gemeinde Heiningen

Satzung

 

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen

und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 29.01.2024

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 29.01.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

(2) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).

(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).

§ 2

Verpflichtet

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder ein Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt § 41 Abs. 6 Straßengesetz).

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

§ 3

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter.

(3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u. a. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.

(4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.

(5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

(6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen.

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 5

Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rand der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

§ 6

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.

(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7

Zeiten für das Schneeräumen und das

Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

  1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend der Vorschriften in § 4 reinigt,
  2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften §§ 5 und 7 räumt,
  3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 € geahndet werden.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 2. Februar 2024 in Kraft.

Öffentliche Bekanntmachung Vorentwurfsbeschluss und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Freiflächen PV-Anlage“

Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen PV-Anlage“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.

In der Sitzung am 29.01.2024 wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans „Freiflächen PV-Anlage“ sowie der Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde in gleicher Sitzung  gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und aufgrund § 4 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil zum Bebauungsplan vom Büro mquadrat vom 22.01.2024 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

Das Unternehmen Erdgas Südwest möchte im Auftrag der BürgerEnergieGenossenschaft Voralb-Schurwald eG auf der ehemaligen Deponie „Riederholz“ (Flst. Nr. 3267, 3269 und 3270) in Heiningen eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Gesamtleistung von ca. 4.452 kWp errichten.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Fläche um einen Standort gemäß den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Demnach sind Konversionsflächen als Standort für großflächige PV-Anlagen zulässig.

Da es sich bei dem Grundstück um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Außenbereich handelt, sind zunächst die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Dies ist notwendig, da selbstständigen großflächigen Photovoltaikanlagen im Gegensatz zu Windenergieanlagen vom Gesetzgeber keine Privilegierung nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zugestanden werden.

Aus diesem Grund ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es wurde bereits durch den Gemeinderat der Gemeinde Heiningen am 24.07.2023 ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Freiflächen PV-Anlage“ gefasst.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Der Vorentwurf des Bebauungsplans und der Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung werden vom 08.02.2024 bis einschließlich zum 14.03.2024 im Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt. Umweltbezogene Informationen zum Plangebiet sind nicht verfügbar.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus auf der Homepage des Büros mquadrat unter dem Link https://m-quadrat.cc/downloads.php, sowie auf der Homepage der Gemeinde Heiningen unter dem Link Amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Heiningen (heiningen-online.de) zum Download bereit.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Heiningen, den 30.01.2024

 

gez. Matthias Kreuzinger

1. Stellvertretender Bürgermeister

 

Den Zeichnerischen (PDF-Dokument, 1,06 MB, 31.01.2024) sowie den Textteil (PDF-Dokument, 188,48 KB, 31.01.2024) mit der zugehörigen Begründung (PDF-Dokument, 1,36 MB, 31.01.2024) finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachung Änderungsbeschluss und Öffentliche Beteiligung - gemeinsamer Flächennutzungsplan der Gemeinden Eschenbach und Heiningen

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverband Voralb hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.12.2024 den Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans 2035 in der Fassung vom 27.11.2023  aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen. Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde in gleicher Sitzung  gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und aufgrund § 4 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil zum Flächennutzungsplan vom Büro mquadrat vom 27.11.2023 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

Das Unternehmen Erdgas Südwest möchte im Auftrag der BürgerEnergieGenossenschaft Voralb-Schurwald eG auf der ehemaligen Deponie „Riederholz“ (Flst. Nr. 3267, 3269 und 3270) in Heiningen eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Gesamtleistung von ca. 4.452 kWp errichten.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Fläche um einen Standort gemäß den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Demnach sind Konversionsflächen als Standort für großflächige PV-Anlagen zulässig.

Da es sich bei dem Grundstück um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Außenbereich handelt, sind zunächst die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Dies ist notwendig, da selbstständigen großflächigen Photovoltaikanlagen im Gegensatz zu Windenergieanlagen vom Gesetzgeber keine Privilegierung nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zugestanden werden.

Aus diesem Grund ist für die Aufstellung eines Bebauungsplans auch die Änderung des Flächennutzungsplans 2035 notwendig. Es wurde bereits durch den Gemeinderat der Gemeinde Heiningen am 24.07.2023 ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Freiflächen PV-Anlage“ gefasst.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Der Vorentwurf des Flächennutzungsplan wird vom 08.02.2024 bis einschließlich zum 14.03.2024 im Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt. Umweltbezogene Informationen zum Plangebiet sind nicht verfügbar.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus auf der Homepage des Büros mquadrat unter dem Link https://m-quadrat.cc/downloads.php, sowie auf der Homepage der Gemeinde Heiningen unter dem Link Amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Heiningen (heiningen-online.de) zum Download bereit.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Heiningen, den 30.01.2024

 

gez. Matthias Kreuzinger

1. Stellvertretender Bürgermeister

 

Den vollständigen Plan (PDF-Dokument, 761,95 KB, 31.01.2024) und die zugehörige Begründung (PDF-Dokument, 2,71 MB, 31.01.2024) finden Sie unter diesen Links.

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen PV-Anlage“

Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen PV-Anlage“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan „Freiflächen PV-Anlage“ beschlossen. Für den Geltungsbereich ist der Lageplan der Gemeinderatssitzungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss der Sitzung vom 24.07.2023 maßgebend.

Der Planbereich ergibt sich aus unten abgebildeten Kartenausschnitt (betroffen sind die Flurstücke Nr. 3267 und 3269):

Der Aufstellungsbeschluss und die Abgrenzung des Plangebiets werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Diese Bekanntmachung ist kein Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die öffentliche Auslegung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB). Entsprechend dem Stand des Bebauungsplanverfahrens wird dies rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben. Anregungen können dann bei den jeweiligen Anhörungsverfahren vorgebracht werden.

Zudem wurde  nach Beschluss durch den Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.07.2023 ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinden Eschenbach und Heiningen bei dem für das Verfahren zuständigen Gemeindeverwaltungsverband Voralb eingereicht.

Heiningen, den 31.07.2023

gez. Norbert Aufrecht

Bürgermeister

 

veröffentlicht am 03.08.2023, Heim

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 24.07.2023 folgende Änderung der Hauptsatzung vom 09.10.2000 beschlossen, zuletzt geändert am 22.07.2019:

§ 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). Für die Zahl der Gemeinderäte ist damit die nächstniedrigere Gemeindegruppengröße im Sinne des § 25 Abs. 2 Gemeindeordnung maßgebend.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

gez.

Norbert Aufrecht
Bürgermeister

Hinweise:

Die Änderung ist erstmals für die Gemeinderatswahl 2024 anzuwenden.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Heiningen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begünden soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Veröffentlicht am 27.07.2023
Barbara Dill
Hauptamtsleiterin

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gesundheitshaus“

Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gesundheitshaus“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan „Gesundheitshaus“ beschlossen. Für den Geltungsbereich ist der Lageplan der Gemeinderatssitzungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss der Sitzung vom 24.07.2023 maßgebend.

Der Aufstellungsbeschluss und die Abgrenzung des Plangebiets werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Diese Bekanntmachung ist kein Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die öffentliche Auslegung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB). Entsprechend dem Stand des Bebauungsplanverfahrens wird dies rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben. Anregungen können dann bei den jeweiligen Anhörungsverfahren vorgebracht werden.

Heiningen, den 25.07.2023

gez. Norbert Aufrecht

Bürgermeister

  

veröffentlicht am 27.07.2023, Heim

SATZUNG der Gemeinde Heiningen zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung Sanierungsgebiets „Ortskern II

Auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen in seiner Sitzung am 12.12.2022 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“ beschlossen:

 

§ 1

 

Aufhebung der förmlichen Festlegung des

Sanierungsgebiets „*Ortskern II

 

Die vom Gemeinderat am 22.06.2009 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“, öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten am 02.07.2009, sowie die  erste Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 10.11.2014 beschlossen und am 13.11.2014 öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten, wird aufgehoben.

 

§ 2

Gebiet der aufgehobenen Sanierung

 

Das Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, ist im Lageplan der STEG vom 27.06.2022 mit einem Umfassungsband gekennzeichnet.

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 
  1. Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
  2. Das Grundbuchamt ist zu ersuchen, bei den Grundstücken den Sanierungsvermerk zu löschen.
 

Heiningen, den 15.12.2022

 

gez. Norbert Aufrecht

Bürgermeister

  

veröffentlicht am 15.12.2022, Heim

 

Benutzungsordnung Starenfest

Gemeinde Heiningen
Landkreis Göppingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 20.06.2022 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

Benutzungsordnung für das Starenfest in Heiningen

§ 1 Zweckbestimmung

Teile der Hauptstraße, der Bergstraße, der Hofstraße und der Kirchstraße dienen am letzten Samstag vor Beginn der Sommerferien in Baden-Württemberg der öffentlichen Veranstaltung des Starenfestes (Festgelände). Der Festbereich ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Das Festgelände ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung mit den nachstehenden Regelungen allgemein zugänglich.

§ 2 Aufenthalt/Benutzung

Die Benutzung des Festgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Mit Betreten des Festgeländes gilt diese Benutzungsordnung als anerkannt.

§ 3 Jugendschutz

Kindern unter 14 Jahren ist ab 20.00 Uhr der Aufenthalt auf dem Festgelände nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ab 22.00 Uhr nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten auf dem Festgelände aufhalten.

§ 4 Verhalten auf dem Festgelände

  1. Innerhalb des Festgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt werden.
     
  2. Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
     
  3. Den Besuchern des Festgeländes ist insbesondere untersagt:

a) alkoholische Getränke aller Art einzubringen,

b) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten,

c) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu

    bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten,

d) Waren im Umhergehen feilzubieten oder Werbematerial aller Art oder sonstige

    Gegenstände zu verteilen.

§ 5 Zuwiderhandlungen/Beschädigungen

Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Festgelände verwiesen werden. Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher, Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten /Geltungsdauer

Diese Benutzungsordnung tritt am letzten Samstag vor Beginn der Sommerferien in Baden-Württemberg um 08.00 Uhr in Kraft und am darauffolgenden Tag um 08.00 Uhr außer Kraft.

Heiningen, 27.06.2022

gez.
Norbert Aufrecht
Bürgermeister

Veröffentlicht 04.07.2022
Dill

Der Geltungsbereich der Benutzungsordnung kann hier (PDF-Dokument, 1,02 MB, 04.07.2022) eingesehen werden.

Flurbereinigung

Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466) hier (PDF-Dokument, 452,17 KB, 21.07.2022) einsehen

 

Veröffentlicht am 21.07.2022, Häußler

Satzung

S A T Z U N G
zur Änderung der Satzung der Stadt Göppingen über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 17.12.2015 hier (PDF-Dokument, 118,59 KB, 21.07.2022).

 

Veröffentlicht am 21.07.2022, Häußler

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans „Breite II, 3. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 16.05.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung“ als jeweils selbstständige Satzung beschlossen

Öffentliche Bekanntmachung hier (PDF-Dokument, 294,66 KB, 18.05.2022)

Die zugehörigen Satzungen finden Sie hier: Satzung Bebauungsplan (PDF-Dokument, 190,16 KB, 18.05.2022) und Satzung Örtliche Bauvorschriften (PDF-Dokument, 195,46 KB, 18.05.2022)

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung und öffentliche Auslegungdes Bebauungsplanes

„Breite II, 3. Änderung“

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 15.11.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Breite II“ für die Flurstücke 3084, 3085, 3086, 3087 und 3087/2 zu ändern. Die Bebauungsplanänderung soll die Bezeichnung „Breite II, 3. Änderung“ erhalten.

 

In derselben Sitzung wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Breite II, 3. Änderung“ sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.

 

Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans vom Büro mquadrat in der Fassung vom 15.11.2021 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

    

Ziele und Zwecke der Planung

 

Das Flurstück 3087/2 an der Ecke Mörikestraße/ Langestraße ist im Eigentum der Gemeinde und soll veräußert werden. Geplant ist, das bestehende Wohnhaus aus den 60er-Jahren sowie die zwei vorhandenen Garagen abzubrechen und durch zwei Doppelhäuser mit insgesamt vier Garagen zu ersetzen.

 

Allerdings lässt sich das Vorhaben auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans „Breite II“ aus dem Jahr 1977 nicht umsetzen. Auch wenn sich die geplante Bebauung am bestehenden Gebäude und an den vorhandenen Festsetzungen des Bebauungsplans orientiert, sind geringfügige Anpassungen notwendig.

 

Nachdem es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme der Innenentwicklung und der Nachverdichtung handelt und die Auswirkungen auf die Nachbarschaft und das Ortsbild gering sind, hat der Gemeinderat beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern. Durch das Bebauungsplanverfahren ist gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden.

  

Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit findet, entsprechend des § 13a BauGB, nicht statt.

  

Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)

 

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung werden

 

vom 29.11.2021 bis einschließlich zum 30.12.2021

 

im Bürgerbüro des Rathauses der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.

 

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus zeitgleich unter www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereit.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

  

Heiningen, den 18.11.2021

 

                                                                 

Norbert Aufrecht

Bürgermeister

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können Sie hier einsehen:

Zeichnerischer Teil (PDF-Dokument, 923,70 KB, 18.11.2021)

Textteil (PDF-Dokument, 154,89 KB, 18.11.2021)

Textliche Festsetzungen (PDF-Dokument, 6,12 MB, 18.11.2021)

Änderung (PDF-Dokument, 114,47 KB, 18.11.2021)

 

Veröffentlicht 18.11.2021, Häußler

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung“
Erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB

 

Einzusehen hier (PDF-Dokument, 225,26 KB, 23.02.2022).

 

Veröffentlicht am 23.02.22, Häußler

Öffentliche Bekanntmachung Bauplatzvergaberichtlinie Baugebiet „Breite III“ (1. Ausschreibungsrunde)

Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 16.05.2022 in öffentlicher Sitzung die Vergabekriterien für die Wohnbauplätze im Baugebiet „Breite III“ beschlossen.
Die Vergabekriterien in der Fassung vom 16.05.202 zusammen mit der in öffentlicher Sitzung am 16.05.2022 beschlossenen Richtlinie zur Vergabe gemeindeeigener Wohnbauplätze im Baugebiet „Breite III“ treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Gemeinderat hat für die fünf gemeindeeigenen Bauplätze in diesem Baugebiet einen einheitlichen qm-Preis von 460€/qm beschlossen.

Bewerbungen können vom 30.05.2022 bis einschließlich 30.06.2022 bei der Gemeinde Heiningen eingereicht werden (vor und nach dieser Frist eingereichte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt).

Die Vergabekriterien und Richtlinie, der Bewerbungsbogen sowie der Bebauungsplan samt einer Übersicht der zur Verfügung stehenden Wohnbauplätze werden zeitnah auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen veröffentlicht.

   

Vergaberichtlinie und -kriterien der Gemeinde Heiningen zur Vergabe von gemeindeeigenen Wohnbaugrundstücken im Baugebiet „Breite III“ (1. Ausschreibungsrunde)


Präambel
Die Gemeinde Heiningen verfolgt mit den vorliegenden Bauplatzvergabekriterien verschiedene städtebauliche, soziale wie ökologisch nachhaltige Ziele. Die Kriterien dienen dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, da diese die soziale Integration und den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt.

Abweichend zu vergangenen Vergaberunden soll mit dem aktualisierten Kriterienplan das Thema Umweltschutz und Klimaschutz bei der Bauplatzvergabe berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann energiesparendes Bauen von der Gemeinde finanziell gefördert werden.

Gesellschaftliches Engagement soll in der Bauplatzvergabe, wie in vergangenen Jahren ebenfalls berücksichtigt werden. Die vorliegenden Bauplatzvergabekriterien stärken die Vergabemöglichkeiten an örtliche Bewerber oder diejenigen mit einem zurückliegenden Ortsbezug. Auswärtigen Bewerbern wird der Zugang zu Baugrundstücken in der Gemeinde Heiningen dadurch nicht unmöglich gemacht.

Der Gedanke der Freizügigkeit nach deutschem und europäischem Recht ist gewahrt. Der EU-Grundlagenvertrag von 2007 (Vertrag von Lissabon) hebt die Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips, die Stärkung des Ausschusses der Regionen und die Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge als wichtige Bestandteile besonders hervor. Die Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Heiningen orientieren sich an den EU-Kautelen und werden auch künftig auf Basis der (europäischen) Rechtsentwicklung fortgeschrieben.

Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text ausschließlich die männliche Form und die Einzahl verwendet.

 

A. Anwendungsbereich

Die Vergaberichtlinien für Bauplätze im Gebiet „Breite III“ finden ausschließlich Anwendung bei der Vergabe von Wohnbauplätzen zur Bebauung mit selbstgenutzten Eigenheimen im Zuge der ersten Ausschreibungsrunde. Plätze, die dazu bestimmt sind, von Bauträgern bebaut zu werden, sind nicht vorgesehen. Ein Rechtsanspruch an die Gemeinde auf Grunderwerb oder auf Zuteilung eines bestimmten Grundstücks kann aus den Vergaberichtlinien nicht abgeleitet werden.

 

B. Vergabeverfahren

1. Nach den öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen des Gemeinderats am 16.05.2022 werden die Bauplatzvergabekriterien im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes in der Ausgabe vom 19.05.2022 öffentlich bekanntgemacht sowie, ab demselben Zeitpunkt, auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen.


2. Die Wohnbauplätze im Gebiet „Breite III“ werden nach Beschluss des Gemeinderats zum Kauf angeboten. Die zum Kauf zur Verfügung stehenden Wohnbauplätze werden im Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen öffentlich bekanntgemacht.


3. Informationen zum Musterkaufvertrag können bei Bedarf bei der Gemeinde Heiningen angefordert werden. Damit ist gewährleistet, dass die Bauplatzinteressenten sich für ihre Entscheidung zur Bewerbung rechtzeitig über den Vertragsinhalt und die Vertragsbedingungen informieren können. Insbesondere sind dabei die Informationen zur Erschließung, zum Bauzwang und seiner Fristen sowie der Verpflichtung zur Selbstnutzung und den sich hieraus ergebenden möglichen Vertragsstrafen oder Rückkaufmöglichkeiten der Gemeinde Heiningen von Bedeutung.

4. Für Bewerbungen um die Plätze setzt der Gemeinderat eine Bewerbungsfrist fest. Die Frist wird im Mitteilungsblatt öffentlich bekanntgemacht und ebenso auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen veröffentlicht. Bewerbungen außerhalb der Frist nehmen nicht am Vergabeverfahren teil.

5. Alle Interessenten um die Wohnbauplätze können sich schriftlich oder in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) bewerben. Für die Bewerbung ist das Bewerbungsformular der Gemeinde Heiningen zu verwenden (ggf. mit zusätzlichen Informationen/Blättern). Die Bewerbung ist um die Nachweise zu ergänzen, die bei den einzelnen Kriterien aufgeführt sind. Der Eingang der Bewerbung wird von der Gemeindeverwaltung in Textform bestätigt, nicht aber die Vollständigkeit. Bewerbungsunterlagen können spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist ergänzt werden (ausschlaggebend ist der Eingang bei der Gemeinde, nicht die Absendung der Unterlagen). Unvollständige Bewerbungsunterlagen führen zum Verfahrensausschluss. Die Bewerber versichern mit Abgabe der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen.

6. Datenschutz: Mit der Abgabe der Bewerbung um einen Wohnbauplatz willigt der Bewerber ein, dass die Gemeinde Heiningen die personenbezogenen Daten für die Dauer des Vergabeverfahrens verarbeitet und speichert. Dies schließt auch das Einverständnis mit ein, dass der Gemeinderat nichtöffentlich Kenntnis von der Bewerberliste und der geplanten Zuteilung erhält.

7. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wertet die Gemeindeverwaltung die fristgerecht eingegangenen und vollständigen Bewerbungen anhand der beschlossenen Vergaberichtlinien aus. Die zugelassenen Bewerber werden anhand der erreichten Punktzahl in eine Reihenfolge geordnet. Die Bewerbenden mit den höchsten Punktzahlen erhalten, gestaffelt ab der höchsten Punktzahl abwärts, die Möglichkeit, einen der zum Verkauf stehenden Bauplätze zu wählen. Die entsprechenden Bewerber werden diesbezüglich von der Gemeinde informiert.

8. Anschließend haben sich die jeweiligen Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Informationen verbindlich schriftlich oder in Textform zu erklären, ob und welchen Bauplatz sie erwerben wollen. Nach Ablauf der Frist gilt die Bewerbung als zurückgenommen und die Gemeinde kann auf den nachrückenden Bewerber (mit den nächst höheren Gesamtpunkten) zugehen, dessen Wunschplatz vergeben und im Weiteren veräußern.

9. Nach Zuteilung aller zum Verkauf stehenden Wohnbauplätze berät und beschließt der Gemeinderat in einer öffentlichen Sitzung über den Verkauf der Bauplätze. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung ohne Namensnennung. Es wird die Flurstücksnummer des Bauplatzes sowie die erzielten Gesamtpunkte des Bewerbers in einer Übersicht veröffentlicht. Anschließend vereinbart die Gemeinde mit den Bewerbern, denen ein Bauplatz zugewiesen wurde, Notartermine zur Unterzeichnung der Grundstückskaufverträge und anschließender Auflassung der Grundstücksveräußerung.

 

C. Zugangsvoraussetzungen

a) Bewerben können sich nur volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Personen Ein Bewerber kann – auch zusammen mit anderen Bewerbern – jeweils nur eine Bewerbung abgeben und auch nur einen Bauplatz erhalten. Bei einer gemeinsamen Bewerbung müssen alle Bewerber auch Teile am Miteigentum des Baugrundstücks erhalten.

b) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/die Bewerber/in sein Bauvorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags beginnen und ein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Wohngebäude auf dem Vertragsgegenstand innerhalb von 5 Jahren bezugsfertig errichten möchte.

c) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/die Bewerber/in nicht beabsichtigt, das auf dem Vertragsgrundstück zu erstellende Gebäude nach Bezugsfertigkeit mindestens 10 Jahre lang mit Hauptwohnsitz selbst zu bewohnen. Bei mehreren Wohnungen im Gebäude muss mindestens eine Wohnung vom Erwerber mit Hauptwohnsitz selbst bezogen und bewohnt werden.

d) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/ die Bewerber/in für eine Baugrundstück bereits Eigentümer eines unbebauten, aber mit einem Wohnhaus zulässig bebaubaren Grundstücks (§§ 30 bis 35 BauGB) in der Gemeinde Heiningen ist.

e) Bewerbungen, die bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben enthalten, sind von der Zulassung zum Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.

f) Im laufenden Verfahren der Vergabe können Bewerbungen ausgeschlossen werden, sobald die Gemeinde Heiningen Kenntnis von den Ausschlussgründen erhält.

 

D. Hinweise zu den Kaufverträgen/Förderungszwecken

Bei einem Verstoß im Sinne der Regelungen, die sich erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags und/oder nach Verwirklichung der zulässigen Bebauung ergeben, enthalten die Kaufverträge Zuzahlungsklauseln oder Wiederkaufsrechte zugunsten der Gemeinde Heiningen.

Die Finanzierung des Bauplatzpreises ist nach Zuteilung, spätestens mit der Bestätigung der Annahme des angebotenen Bauplatzes nachzuweisen.

 

E. Auswahlkriterien und ihre punktebasierte Gewichtung

Die Reihenfolge der Bewerber für die Wahl eines Bauplatzes ergibt sich gemäß der vorstehenden beschlossenen Auswahlmatrix anhand der erreichten Punktzahl. Die Bewerber mit der jeweils höchsten Punktzahl erhalten in absteigender Reihenfolge den gewählten Bauplatz zum Kauf angeboten. Die Bewertung erfolgt gemäß der mit Ablauf des Bewerbungsendes eingereichten Nachweisen und Informationen. Soweit Bewerber am Ende die gleichen Punktzahlen erreichen, erhält derjenige Bewerber in der nachgenannten Reihenfolge den Vorzug, der im Losverfahren zum Zuge kommt.

 

Inkrafttreten

Die Bauplatzvergaberichtlinie mit den Bauplatzvergabekriterien tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt in Kraft.

 


Heiningen, 16.05.2022

 

gez. Norbert Aufrecht

Bürgermeister

  

Veröffentlicht am 16.05.2022, Heim

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes

„Gewerbegebiet Voralb (Änderung)“

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbepark Göppingen/Voralb hat am 15.03.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Voralb (Änderung)“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.

 

In derselben Sitzung wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Voralb (Änderung)“ sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.

 

Die Öffentliche Auslegung finden Sie hier (PDF-Dokument, 203,21 KB, 09.05.2022).

 

Veröffentlicht am 09.05.2022, Häußler

Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer

Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer am 15. Mai 2022
Am 15. Mai 2022 wird die zweite Rate der Grund- und Gewerbesteuer für das
Jahr 2022 fällig.
Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf
den zuletzt zugestellten Steuerbescheiden ausgedruckt sind.
Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.

 

Veröffentlicht am 09.05.2022, Häußler

Hinweise zur Grundsteuerreform

Hier (PDF-Dokument, 569,74 KB, 24.01.2022) können Sie sich über die geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform informieren.

 

Veröffentlicht am 24.01.2022, Häußler

Haushaltssatzung Gemeinde Heiningen 2022

Hier (PDF-Dokument, 264,95 KB, 09.06.2022)einsehen

 

Veröffentlicht am 09.06.2022, Häußler

Haushaltssatzung Zweckverband Gewerbepark Göppingen/Voralb Haushaltsjahr 2022

Die Haushaltssatzung finden Sie hier (PDF-Dokument, 266,50 KB, 05.04.2022).

Veröffentlicht am 05.April 2022, Häußler

Feststellung der Jahresrechnung 2020 der Gemeinde Heiningen

Den Feststellungsbeschluss der Jahrerechnung 2020 der Gemeinde Heiningen können Sie hier (PDF-Dokument, 18,09 KB, 16.12.2021)lesen.

Veröffentlicht am 16.12.2021, Kienbacher

Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Heiningen

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Heiningen vom 15.11.2021 können Sie hier (PDF-Dokument, 91,25 KB, 14.12.2021)einsehen.

Veröffentlicht am 14.12.2021, Kienbacher

Änderung der Abwassersatzung der Gemeinde Heiningen

Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Heiningen vom 15.11.2021 können Sie hier (PDF-Dokument, 33,55 KB, 14.12.2021)einsehen.

Veröffentlicht am 14.12.2021, Kienbacher

Hebesatzsatzung der Gemeinde Heiningen

Die am 13.12.21 beschlossene Hebesatzsatzung der Gemeinde Heiningen können Sie hier (PDF-Dokument, 78,87 KB, 14.12.2021)einsehen.

Veröffentlicht am 14.12.2021, Kienbacher

Zweckverband Gewerbepark Göppingen / Voralb

Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche

Abwasserbeseitigung vom 12.03.2012 können Sie hier (PDF-Dokument, 318,84 KB, 06.12.2021) einsehen

 

Veröffentlicht am 06.12.2021, Häußler

Feststellung der Jahresrechnung 2020 des Zweckverbands Gewerbepark Göppingen/ Voralb

Die Jahrerechnung 2020 können Sie hier (PDF-Dokument, 199,60 KB, 06.12.2021) lesen

 

Veröffentlicht am 06.12.2021, Häußler

Feststellung der Jahresrechnung 2019 des Zweckverbands Gewerbepark Göppingen/ Voralb

Die Jahresrechnung 2019 können Sie hier (PDF-Dokument, 200,41 KB, 06.12.2021) lesen

 

Veröffentlicht am 06.12.2021, Häußler

Bekanntmachung Bodenschätzung Nachschätzung

Hier (PDF-Dokument, 648,95 KB, 09.06.2022) einsehen

 

Veröffentlicht am 09.06.2022, Häußler

Trinkwasserqualität im Versorgungsbereich Heiningen - Veröffentlichung nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung -

Die Gemeinde Heiningen liefert in der Regel eine Mischung aus Eigenwasser und Wasser
vom „Zweckverband Wasserversorgung Kornberggruppe“. Beide Lieferanten setzen dem
Wasser lediglich das zur Desinfektion notwendige Chlor in Form von Chlordioxid zu. An den
Verbrauchsstellen sind von Chlor noch notwendige Restwerte, die deutlich unter dem
Grenzwert von 0,3 mg/l liegen, messbar. Das Eigenwasser wird zur Bindung feinster
Schwebestoffe bei Bedarf vorübergehend mit Eisentrichlorid geflockt, das aber wieder
ausgefiltert wird.

Die Härte des Trinkwassers liegt bei ca. 14,9° dH und damit im Härtebereich hart.

Der Nitratgehalt weist mit 18 mg/l eine deutliche Unterschreitung des Grenzwerts von 50
mg/l auf. Auch alle anderen Stoffe und Stoffgruppen liegen ebenfalls erheblich unter den
zugelassenen Werten der Trinkwasserverordnung bzw. der EG-Norm. Weitere Einzelheiten
können auch dem Internetauftritt der Gemeinde www.heiningen-online.de unter Wohnen &
Leben / Wasserversorgung/Trinkwasseranalyse entnommen werden. 

Aktueller Prüfbericht und Befund stehen nachfolgend zum Download bereit

Prüfbericht Download (PDF-Dokument, 239,73 KB, 30.09.2021)

Befund zum Prüfbericht Download (PDF-Dokument, 173,75 KB, 30.09.2021)

Beabsichtigte Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen – Teilfläche Flst. 82/1 – Weg

 

Eine Teilfläche der öffentlichen Verkehrsfläche Flst. 82/1 vor dem Gebäude Hauptstraße 57 ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich und soll lt. Beschluss des Gemeinderates vom 27.09.2021 gemäß § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) eingezogen werden. Die Teilfläche des Flst. 82/1 weist eine Fläche von ca. 17 Quadratmeter auf und ist auf dem unten abgedruckten Lageplanausschnitt schraffiert dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

 

Die Absicht der Einziehung bzw. Entwidmung der Teilfläche des Flst. 82/1 wird hiermit gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 StrG öffentlich bekannt gemacht.

 

Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung bzw. Entwidmung können innerhalb von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen erhoben werden. Die Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruches beim Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen gewahrt.


 

Heiningen, 30.09.2021

 

Norbert Aufrecht

Bürgermeister

Änderung des Kindergartenentgelts zum 01.01.2022

Die vollständige Entgeltordnung lesen Sie hier (PDF-Dokument, 51,03 KB, 23.07.2021).

 

Veröffentlicht am 23.07.2021, Häußler

Grundsteuerjahreszahlung für das Jahr 2022


Antrag kann jetzt gestellt werden

Grundsteuerjahresbeträge über 15,-- Euro können außer in Raten auch in einem Betrag am
1. Juli entrichtet werden. Die Jahreszahlung ist aber nur auf Antrag möglich, der für das
Kalenderjahr 2022 spätestens bis zum 30. September 2021 zu stellen ist, wenn er nicht
schon in einem früheren Jahr gestellt wurde. Eine stillschweigende Jahreszahlung der
Grundsteuer am 1. Juli ist nicht möglich. Sie würde zur Folge haben, dass für die am 15.
Februar und 15. Mai fälligen Grundsteuerbeträge Säumniszuschläge erhoben werden
müssten.

Die beantragte Grundsteuerzahlung in einem Jahresbetrag am 1. Juli bleibt für den
Steuerzahler so lange maßgebend, bis er ihre Änderung beantragt. Die Änderung ist
ebenfalls bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zu beantragen.

 

Veröffentlicht am 31.08.2021, Häußler

Amtliche Bekanntmachung der Änderung der Friedhofssatzung

Die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15.11.2010 finden Sie hier (PDF-Dokument, 211,46 KB, 23.06.2021).

 

Veröffentlicht am 24.06.2021, Kienbacher

8. Nachtrag zu den öffentlich rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Göppingen und dem Abwasserverband Heiningen, Dürnau, Eschenbach und Gammelshausen vom 23.07.1980

Die öffentlich rechtliche Vereinbarung finden Sie hier (PDF-Dokument, 716,19 KB, 10.06.2021).

Veröffentlicht am 10.06.2021, Häußler

Amtliche Bekanntmachung Landratsamt Göppingen Forstschäden-Ausgleichsgesetz Stand: Mai 2021

Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021) vom 14. April 2021 (BGB1. I S. 808) hier (PDF-Dokument, 14,17 KB, 02.06.2021) einsehen.

 

Veröffentlicht am 02.06.2021, Häußler

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 — 197 BauGB (Wertermittlung) auf die Stadt Göppingen

Die Gemeinden und die Stadt Göppingen wollen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 – 197 BauGB) zusammenarbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer Geschäftsstelle bilden. Dieser Zusammenschluss wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung möglich, welche die interkommunalen Kooperationsmöglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere  die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden,  die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht und  die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt werden können. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Gemeinden die Aufgabe nach §§ 192-197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt Göppingen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Grundstücksmarktbericht. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO. Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO).

Die vollständige Öffentliche Bekanntmachung finden Sie hier (PDF-Dokument, 655,13 KB, 02.06.2021).

 

Veröffentlicht am 02.06.2021, Häußler

Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Kurzländ, 4. Änderung“

Öffentliche Bekanntmachung hier (PDF-Dokument, 166,31 KB, 20.05.2021) abrufen

Veröffentlicht Häußler 27.05.2021

Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können Sie hier einsehne:

Zeichnerischer Teil (JPEG-Bilddatei, 141,49 KB, 02.06.2021)

Textteil (PDF-Dokument, 214,08 KB, 02.06.2021)

Begründung (PDF-Dokument, 113,67 KB, 02.06.2021)

Veröffentlicht Schwarz 02.06.2021

Feststellung der Jahresrechnung 2019 der Gemeinde Heiningen

Jahresrechnung 2019 hier (PDF-Dokument, 116,97 KB, 20.05.2021)

 

Veröffentlicht am 18. Mai 2021, Häußler

Entschädigung ehrenamtliche Tätigkeit

2. SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19.12.2000 finden Sie hier (PDF-Dokument, 106,42 KB, 18.05.2021)

 

Veröffentlicht am 18. Mai 2021, Häußler

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021

Die Festsetzung können Sie hier (PDF-Dokument, 627,56 KB, 26.04.2021) abrufen.

Veröffentlicht am 26.04.2021, Häußler

Fälligkeit der Raten für Wasser- und Abwassergebühren

Fälligkeit der 2. Rate Wasser- und Abwassergebühren am 15. Mai 2022
Am 15. Mai 2022 wird die 2. Rate der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2022 fällig.
Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf den
zuletzt zugestellten Abrechnungsbescheid ausgedruckt sind.
Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.

Veröffentlicht am 30.05.2022, Häußler

Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer am 15. Mai 2021

Am 15. Mai 2021 wird die zweite Rate der Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2021 fällig. Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf den zuletzt zugestellten Steuerbescheiden ausgedruckt sind. Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.

Veröffentlicht am 30.04.2021, Häußler

Haushaltssatzung 2021

Die aktuelle Haushaltssatzung 2021 finden Sie hier (PDF-Dokument, 270,42 KB, 20.04.2021).

 

Veröffentlicht am 20.04.2021, Häußler

Haushaltssatzung Zweckverband Gewerbepark Göppingen/Voralb Haushaltsjahr 2021

Die Haushaltssatzung lesen Sie bitte hier (PDF-Dokument, 267,41 KB, 09.02.2021)

 

Veröffentlicht am 09.02.2021, Häußler

Vergabebekanntmachung „Ausschreibung Sanierung Voralbhalle“

Hier (PDF-Dokument, 420,16 KB, 28.01.2021) finden Sie die Bekanntmachung

 

Veröffentlicht am 28.01.2021, Häußler

Hundesteuerbescheide und Fälligkeit der Grund -und Gewerbesteuer 2021

Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer am 15. Februar 2021

Am 15. Februar 2021 wird die 1. Rate der Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2021 fällig. Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf den zuletzt zugestellten Steuerbescheiden ausgedruckt sind. Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.

 

veröffentlicht am 02.02.2021 bis 25.02.2021, Häußler

 

In diesen Tagen werden die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2021 zugestellt.

Bitte lesen Sie hier (PDF-Dokument, 195,02 KB, 21.01.2021)mehr.

 

veröffentlicht am 21.01.2021 bis 25.02.2021, Häußler

Landratsamt - Flurbereinigungsbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung vom 01.09.2021 Flurbereinigung Eislingen / Süßen ( B 10 / B 466), Landkreis Göppingen Absteckung der neuen Grundstücke Die untere Flurbereinigungsbehörde des Landratsamts Göppingen wird ab Mitte September 2021 im Gebiet der Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466) auf den Gemarkungen Holzheim, Eislingen, Süßen, Gingen und Donzdorf die Grenzen der neuen Grundstücke zunächst im Grünland und Wald abstecken und vermarken. Diese Vermessungsarbeiten erfolgen durch das Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige, Tel. 07331/304-270. Die Bewirtschafter der Grundstücke werden darauf hingewiesen und gebeten, Pflöcke, Stäbe, Grenzmarken und Vermessungszeichen nicht zu entfernen und zu verändern. Sobald alle neuen Grenzpunkte abgemarkt und aufgemessen sind, wird das Flurneuordnungsamt im Herbst 2022 die Teilnehmer (Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten) durch einen Beschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird, in ihre neuen Grundstücke einweisen. Zugleich erhält jeder Teilnehmer ein Verzeichnis und eine Karte, aus denen die Daten und die Lage der neuen Grundstücke zu entnehmen sind. Rechtsgrundlage für diese Arbeiten sind das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG). Nach § 35 FlurbG sind Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

gez. Cohausz

 

Veröffentlicht am 27.08.2021, Häußler

Verpachtung der Schafweide 2021/2022



Das Bürgermeisteramt hat mit dem Schafhalter Karl- Martin Haag, Feldwiesenstraße 10 in
Heiningen wieder einen Schafweide-Pachtvertrag abgeschlossen, der folgende Bestandteile
enthält:

1. Herbstweide vom 01.09.2021 bis zum 10.11.2021. Die Wiesen sind von der
Beweidung ausgenommen


2. Winterschafweide vom 11.11.2021 bis 02.02.2022 (Lichtmeß).

Die Eigentümer und Pächter landwirtschaflicher Grundstücke werden um Beachtung
gebeten.

 

Veröffentlicht am 31.08.2021, Häußler

Bekanntmachung der Gemeinde Heiningen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

   

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

   

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Reli-gionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 80. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

   

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adress-buchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adres-senverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Ein Formular zum Widerspruch gegen die Datenübermittlung in den aufgeführten Fällen kann von der Homepage der Gemeinde Heiningen unter www.heiningen-online.de Rathaus & Service – Formulare – Melderecht heruntergeladen werden.

Öffnungszeiten des Voralbbad und mehr finden Sie unter
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