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Die liebenswerte
Starengemeinde

Hauptbereich

Altenpfleger, Arbeitserzieher, Haus- und Familienpfleger, Heilerziehungsassistent, Heilpädagoge, Jugend- und Heimerzieher, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge mit ausländischer Berufsausbildung – Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen

Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Pflege- oder Sozialberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.

Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:

  • Altenpfleger oder -pflegerin
  • Altenpflegehelfer oder -pflegehelferin
  • Arbeitserzieher oder -erzieherin
  • Haus- und Familienpfleger oder -pflegerin
  • Heilerziehungsassistent oder -assistentin
  • Heilerziehungspfleger oder -pflegerin
  • Heilpädagoge oder Heilpädagogin
  • Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung
  • Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin
  • Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin

Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.

Voraussetzungen

  • Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
  • Persönliche Qualifikation (außer bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpä-dagogen oder Sozialpädagoginnen):
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • gesundheitliche Eignung
    • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen

Hinweis: Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus sind nicht relevant.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.

Sie erkennt Ihren Abschluss als gleichwertig an, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.

Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede in der Berufsausbildung können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.

Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Antragsformular oder Online-Antrag
  • Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthalts-bescheinigung
  • Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
  • Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.
  • Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
  • bei Wohnsitz
    • in Deutschland: Bescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde. (Kopie der Anmeldung);
    • im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z. B. Bestätigung des künftigen Arbeitgebers, Bewerbungsschreiben oder Stellengesuche.
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachge-reicht werden)
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (nicht bei Sozialarbeitern oder Sozial-arbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen):
    • Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (kann nachgereicht werden)
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Außer bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädago-ginnen: Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Hinweis: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein! Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deut-schen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder be-eidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.

Kosten

EUR 200,00

Bearbeitungsdauer

  • Maximal vier Monate
  • Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin: maximal drei Monate.

Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.

Zuständigkeit

Landesgesundheitsamt beim Regierungspräsidium Stuttgart

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.02.2019 freigegeben.

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